
AGB
Geltung nur gegenüber Unternehmern (B2B). Diese AGB gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern.
AGB (B2B) als PDF herunterladen – deutsche, maßgebliche Fassung
Eine englische Fassung steht unter Terms ausschließlich zu Informationszwecken bereit.
§ 1 Geltungsbereich und Unternehmerstatus
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Vermittlungsleistungen von Maschinen-Handel.eu, Inhaber Nick Schönfeld („MH“). Sie erfassen insbesondere gebrauchte Maschinen, Roboter, Peripheriegeräte und Anlagen für die Kunststoffindustrie sowie die unter der Produktlinie EASYPURGE angebotenen Reinigungscompounds und sonstigen Produkte.
2. MH schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammen „Kunde“). Mit seiner Anfrage, Bestellung oder Beauftragung bestätigt der Kunde, in dieser Eigenschaft zu handeln.
3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur Vertragsbestandteil, wenn MH ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Rolle von MH
1. Angebote, Preisangaben, Verfügbarkeitsangaben, Beschreibungen, Bilder, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Leistungsdaten sowie Angaben zu Zubehör und Zustand sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
2. Ein Vertrag kommt nur durch eine Auftragsbestätigung von MH in Textform, durch einen von beiden Parteien unterzeichneten Einzelvertrag oder durch die tatsächliche Ausführung der Leistung zustande.
3. Der Einzelvertrag oder das konkrete Angebot weist aus, ob MH
- die Ware im eigenen Namen und auf eigene Rechnung verkauft („Eigenverkauf“), oder
- ausschließlich als Vermittler zwischen Käufer und Verkäufer tätig wird („Vermittlung“).
Bei einer Vermittlung kommt der Kaufvertrag über die Maschine ausschließlich zwischen den darin benannten Vertragsparteien zustande. MH wird nicht selbst Verkäufer der vermittelten Maschine, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
4. Eine Beschaffenheitsgarantie, Haltbarkeitsgarantie oder sonstige Garantie wird nur übernommen, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als solche bezeichnet ist.
§ 3 Vermittlung und Schutz vermittelter Geschäftsmöglichkeiten
1. Im Fall einer Vermittlung übermittelt MH dem Kunden Informationen, Unterlagen, Kontaktdaten oder die Möglichkeit zur Besichtigung ausschließlich zur Prüfung der konkret vermittelten Geschäftsmöglichkeit.
2. Der Kunde darf die ihm von MH im Rahmen einer Vermittlung bekannt gemachten Kontaktdaten, Unterlagen und Geschäftsinformationen nicht ohne vorherige Zustimmung von MH an Dritte weitergeben oder zur Umgehung von MH verwenden. Er informiert MH unverzüglich, wenn eine direkte Ansprache durch die andere potenzielle Vertragspartei erfolgt.
3. Eine Vergütung für die Vermittlung entsteht nur, wenn der jeweilige Vermittlungsauftrag oder das konkrete Vermittlungsangebot in Textform den Vergütungsschuldner, die Höhe oder Berechnungsgrundlage der Vergütung und den Fälligkeitszeitpunkt bestimmt. Eine pauschale Provisionsregel ohne diese Angaben gilt nicht.
4. Weitergehende Ansprüche wegen einer schuldhaften Verletzung dieses Abschnitts bleiben unberührt. Sie richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und gegebenenfalls der gesonderten Vermittlungsvereinbarung.
§ 4 Besonderheiten für EASYPURGE-Produkte
1. Anwendungshinweise, Empfehlungen und Angaben zur Eignung von EASYPURGE-Produkten beruhen auf dem jeweils bekannten Anwendungsfall. Sie ersetzen nicht die Prüfung durch den Kunden, ob das Produkt für dessen Material, Maschine, Prozessparameter, Temperaturbereich und Reinigungsziel geeignet ist.
2. Vor dem produktiven Einsatz prüft der Kunde die aktuelle Produkt- und Sicherheitsdokumentation und führt, soweit erforderlich, einen eigenen Anwendungstest unter seinen tatsächlichen Einsatzbedingungen durch.
3. Verbindliche Beschaffenheiten, Freigaben, Leistungseigenschaften oder bestimmte Reinigungsergebnisse bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung im Einzelvertrag. Gesetzliche Pflichten bleiben unberührt.
§ 5 Preise, Zahlung und Aufrechnung
1. Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer sowie, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, zuzüglich Verpackungs-, Versand-, Transport-, Versicherungs-, Zoll- und sonstiger Nebenkosten.
2. Währung, Preisbasis, Zahlungsziel, Zahlungsart, Umsatzsteuerbehandlung und gegebenenfalls Vorauszahlung ergeben sich ausschließlich aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Einzelvertrag.
3. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf er nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis geltend machen.
§ 6 Lieferung, Bereitstellung, Gefahrübergang und Export
1. Liefertermine und Bereitstellungszeiten sind nur verbindlich, wenn sie im Einzelvertrag ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Voraussetzung für ihre Einhaltung ist die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere vereinbarter Zahlungen und der Bereitstellung erforderlicher Informationen.
2. Lieferbedingung, Abholort, Versandart, Gefahrübergang und gegebenenfalls der anzuwendende Incoterm ergeben sich aus dem Einzelvertrag. Fehlt eine abweichende Vereinbarung bei einem Eigenverkauf, geht die Gefahr mit Übergabe an den Kunden, dessen Abholer, Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über.
3. Bei Vermittlungen treffen die Liefer- und Transportpflichten ausschließlich die Parteien des vermittelten Kaufvertrags, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist.
4. Der Kunde ist für die Einhaltung der auf seiner Seite geltenden Einfuhr-, Ausfuhr-, Zoll-, Sanktions- und sonstigen öffentlich-rechtlichen Pflichten verantwortlich. MH übernimmt keine Zusage zur Exportfähigkeit, CE-Konformität oder zollrechtlichen Behandlung, sofern dies nicht im Einzelvertrag ausdrücklich und belegbar vereinbart wurde.
§ 7 Eigentumsvorbehalt bei Eigenverkauf
1. Bei einem Eigenverkauf bleibt die gelieferte Ware bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von MH aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden Eigentum von MH.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde MH unverzüglich in Textform zu informieren.
3. Dieser Abschnitt gilt nicht für Maschinen oder Waren, die MH ausschließlich vermittelt und nicht selbst verkauft.
§ 8 Untersuchung, Mängelrechte und Zustand gebrauchter Maschinen
1. Der Kunde hat die Ware bei Empfang unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Für Kaufleute bleibt § 377 HGB unberührt.
2. Gebrauchte Maschinen, gebrauchte Geräte und gebrauchte Anlagenteile werden – soweit im Einzelvertrag nicht ausdrücklich eine bestimmte Beschaffenheit vereinbart ist – im bei Besichtigung beziehungsweise Vertragsschluss dokumentierten Zustand verkauft. Der Kunde hat vor Vertragsschluss ausreichend Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung.
3. Bei gebrauchten Maschinen, Geräten und Anlagenteilen sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Davon unberührt bleiben Ansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie zwingende gesetzliche Ansprüche.
4. Für neue EASYPURGE-Produkte und sonstige neue Waren beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr ab Ablieferung, soweit gesetzlich zulässig. Hiervon ausgenommen sind die in Absatz 3 genannten Ansprüche sowie Ansprüche, für die das Gesetz zwingend längere Fristen vorsieht.
§ 9 Haftung
1. MH haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MH nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MH. Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Geschäftssitz von MH. Gesetzlich zwingende oder abweichende Zuständigkeitsregeln bleiben unberührt.
3. Maßgebliche Vertragssprache ist Deutsch. Eine englische Fassung wird ausschließlich zu Informationszwecken bereitgestellt und ist keine rechtsverbindliche Vertragsfassung. Bei Widersprüchen zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich, soweit nicht im Einzelvertrag ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Einzelvertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
2. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.